Auskunftsantrag ausländischer Aktiengesellschaften

Auskunftsantrag ausländischer Aktiengesellschaften
Ganz gleich, inwieweit landfremde Wertpapiere von vom Finanzinstitut im Inland oder im Ausland zugelegt, veräußert oder in Verwahrung genommen werden: Die fremdländischen Handelspapiere unterliegen dem Rechtsgefüge des Staates, in dem die Akquisition, die Veräußerung oder die Aufbewahrung stattfindet. Sowie die Rechte und Pflichten als auch die der Geschäftsbank konstituieren sich daher

entsprechend dem dortigen Rechtsrahmen, die auch die Mitteilung des Eignernamens einschließen kann. So sind beispielsweise Aktiengesellschaften mehrfach legitimiert oder selbst verpflichtet, über ihre Aktionäre Informationen einzuholen. Gleiches gilt ebenfalls regelmäßig für fremdländische Kapitalmarktkuratorien, Börsen sowie andere zur Aufsicht des Kapitalmarktes befugte Stellen. Hintergründe dieser Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind zum Beispiel Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Gegebenheiten der Börsennotierungs- und Marktpreismanipulation. Es handelt sich derbei um Umstände, wie sie auch in Europa und Deutschland auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu behandeln sind. Insoweit  das depotführende Geldinstitut hiernach im Einzelfall zur Auskunftserteilung unter Bekanntgabe des Eignernamens verpflichtet ist, wird dieser verständigt.

Fährnis der Eigenverwahrung
Sowie Wertpapiere in Eigenverwahrung gehaltenwerden sollen, sollte bedacht werden, dass im Zustand des Untergangs dieser Urkunden, bspw. durch Feuer oder Raub, für die Wiedererrichtung der Rechte ein juristisches Proklamationsverfahren aufgenommen werden muss, das bedeutende Kosten bewirken kann. Die Beschaffung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Initiativen bis zur interimistischen Ausstellung etliche Jahre in Beschlag nehmen.