Aktie ist keinesfalls gleich Aktie:

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktienbesitzers an einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde verbrieft. Der Anteilseigner wird Mitbesitzer am Aktienkapital und hierbei Mitinhaber des Gesellschaftskapitals.

Die folgenden Passagen behandeln die Aktien deutscher Organisationen. Die Rechte, über welche Sie als Anteilseigner einer fremdländischen Aktiengesellschaft verfügen, reglementieren sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Landes.

Aktieninhaber ist Teilhaber - nicht Kreditor
Als Inhaber einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Gläubiger, sondern Mitinhaber der Unternehmung, die die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, indessen ebenso Pflichten. Darunter ist vor allem die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert plus gegebenenfalls ein Aufgeld (Ausgabeaufschlag), beschränkt. Nebenverbindlichkeiten sind bei ausdrücklichen Aktienarten möglich; sie müssen hierbei in der Aktienurkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Dividenden und Aufwertungen
Die Aktie bietet dem Finanzier zweierlei Profitquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Börsennotierungserlöse. Die Aktie ist indes ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkurserträge noch - generell - Dividenden verbrieft werden. Erfolgt dennoch eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen grundsätzlich ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Formgebungsmöglichkeiten bestehen für die herausgebende Institution vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Darstellung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) sowie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung bezüglich der Übertragbarkeit bestimmt die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und restringier ggf. die konstante freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Austauschbarkeit) ein.