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Deutsche Investitionsgesellschaften: Trennung von eigenem Kapital

Investitionsfonds werden in der BRD von inländischen und fremdländischen Investmentgesellschaften angeboten:

Deutsche Investitionsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)
unterliegen dem Investmentgesetz (InvG). Zur Aufnahme des Geschäfts benötigen sie einer Genehmigung anhand der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die ebenso die Befolgung der gesetzlichen Richtlinien und der Vertragsbedingungen beaufsichtigt. Investmentgesellschaften werden meist in der Rechtsform der

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben; realisierbar ist auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Trennung von eigenem Kapital und Sondervermögen: Für den Fall, dass Sie als Anleger Investmentanteilscheine einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft erringen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Investmentgesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Fonds (Investmentfonds) zugeführt, das von der Investmentorganisation verwaltet wird. Das Sondervermögen soll vom eigenen Besitz der Gesellschaft abgetrennt gehalten werden und haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft. Selbige strikte Trennung dient namentlich der Sicherheit der Geldgeber vor Verlust ihrer Gelder vermittels Forderungen Dritter gegenüber der Investitiongesellschaft.

Investmentaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsanlage ist die Beschaffung von Aktien von Investmentaktiengesellschaften. Satzungsgetreu bestimmter Unternehmensgegenstand solcher Gesellschaften ist die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens entsprechend der Regel der Risikomischung. Gleichfalls für sie besitzt Investmentgesetz Validität.

Ausländische Kapitalanlagegesellschaften
können wie deutsche Kapitalanlagegesellschaften organisiert sein (bspw. Tochterunternehmen deutscher Kreditanstalten in Luxemburg). Es sind allerdings häufig ebenso andere Formen gebräuchlich. Entsprechend des Herkunftslandes können große Differenzen in der rechtmäßigen Grundannahme und der Rechtskonstruktion bestehen.

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