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"Fonds" verallgemeinernd gesprochen Vermögen zur gemeinschaftlichen Anlage

"Fonds" sind rundum generell gesprochen Besitz zur gemeinschaftlichen Disposition.

De jure und ökonomisch können jene Fonds sehr wechselvoll gestaltet sein. So können sich zum Beispiel Investoren zu Personengesellschaften, beispielsweise einer KG, vereinen, um kollektiv mit eigenen Mitteln und/oder mit Kreditmitteln determinierte Objekte zu erstehen bzw. zu gestalten. Entsprechend dem Fondsobjekt spricht man hinterher bspw. von einem (geschlossenen) Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Filmsondervermögen.

Verschiedenartig gestaltet sind die benannten Investmentfonds oder Investmentsondervermögen, für welche die Bestimmungen des Investmentgesetzes in Kraft sind.

In einem Investmentsondervermögen bündelt eine Kapitalinvestmentorganisation oder eine Kapitalanlageaktiengesellschaft die Gelder vieler Investoren, um sie zufolge der Grundregel der Wagnismischung in verschiedenen Vermögenswerten (Handelspapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankeinlage, Abwandlungsinstrumenten, Immobilie) anzulegen und fachgerecht zu führen. "Investmentsondervermögen" (bzw. Sondervermögen) ist hierdurch der Titel für die Vielfalt der von Geldgebern eingezahlten Gelder und der hierfür angeschafften Vermögenswerte.

Anteile an solchen Fonds sind regelmäßig in Investmentanteilscheinen beurkundet. Mit dem Erwerb von Investmentanteilscheinen werden Sie mitbefugt am Fonds. Ihr Anteil am Eigentum des Investmentsondervermögens bemisst sich nach dem Verhältnis der Zahl Ihrer Anteilscheine zu den insgesamt begebenen Anteilscheinen.

Der Wert eines individuellen Anteilscheins richtet sich nach dem Wert des kompletten Sondervermögens (dem benannten Inventarwert), geteiltt durch die Zahl der emittierten Anteilscheine. Die Partizipation an einem Investmentsondervermögens hat dabei für Sie Eigenheiten eines versiert gemanagten Depots. Über die fassbare Investmentpolitik des einzelnen Fonds geben die entsprechenden Verkaufsprospekte und die Vertragsprämissen verbindliche Auskunft.

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