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Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier,

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde verbrieft. Der Shareholder wird Mitbesitzer am Aktienkapital und dabei Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.

Die folgenden Teilbereiche behandeln die Aktien deutscher Gesellschaften. Die Rechte, über die Sie als Aktieninhaber einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, konstituieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Staates.

Teilhaber ist Mitbesitzer - keineswegs Kreditor
Als Besitzer einer Aktie sind Sie keineswegs - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Kreditgeber, stattdessen Mitinhaber der Institution, welche die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, indes außerdem Pflichten. Darunter ist vor allem die Verbindlichkeit zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu begreifen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert plus gegebenenfalls ein Aufgeld (Aufschlag), beschränkt. Nebenverbindlichkeiten sind bei definitiven Aktienarten möglich; sie müssen als Folge in der Aktienurkunde im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen
Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Gewinnquellen: zum einen Gewinnanteilsauszahlungen, zum anderen Börsennotierungsprofite. Die Aktie ist dennoch ein Fährnispapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkurserträge noch - im Allgemeinen - Dividenden gewährleistet werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen grundlegend ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten existieren für die herausgebende Gesellschaft vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Illustration des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) wie noch betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung hinsichtlich der Übertragbarkeit bestimmt die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und limitier ggf. die unentwegte freie Negoziierbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.

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