Anteilseigner ist Teilhaber - nicht Geldgeber

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Shareholders an einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde verbrieft. Der Aktieninhaber wird Mitbesitzer am Aktienkapital und im Zuge dessen Mitinhaber des Gesellschaftsbesitzs.

Die folgenden Teilbereiche behandeln die Aktien deutscher Unternehmen. Die Rechte, über die Sie als Aktionär einer fremdländischen Aktiengesellschaft verfügen, reglementieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Landes.

Anteilseigner ist Teilhaber - nicht Geldgeber
Als Inhaber einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Papier - Gläubiger, statt dessen Mitinhaber der Firma, die die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, aber ferner Pflichten. Darunter ist vor allem die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennwert plus ggf. ein Aufpreis (Agio), limitiert. Nebenverbindlichkeiten sind bei ausdrücklichen Aktienarten möglich; sie müssen sodann in der Urkunde im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen
Die Aktie bietet dem Finanzier zweierlei Profitquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Quotationserträge. Die Aktie ist allerdings ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsennotierungserlöse noch - größtenteils - Dividenden verbürgt werden. Erfolgt gleichwohl eine Dividendenauszahlung, so steht Ihnen zusammenfassend ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten existieren für die emittierende Einrichtung vor allem bezüglich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Vorführung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung hinsichtlich der Übertragbarkeit dezidiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und schmäler ggf. die konstante freie Handelbarkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.