Step-Up-Anleihenn

Step-Up-Anleihenn
Bei der Step-Up-Anleihe Obligation wird zu Anfang ein ziemlich niedriger Zins gezahlt, hernach dann ein überaus hoher. Auch diese AnleiheObligation wird ausgewogen begeben und in Balance zurückgezahlt. Step-Up-Schuldverschreibungen sind oftmals

mit einem Kündigungsrecht des Begebers ausgestattet.

Zinsphasen-Bonds
Zinsphasen-Anleihen stellen eine Mischart zwischen fest- und veränderbar verzinslichen Bonds dar. Sie haben im Allgemeinen eine Dauer von zehn Jahren und sind in den ersten Jahren mit einem stabilen Gutschein ausgestattet. Danach folgt eine Zeitspanne von etlichen Jahren mit einer wandelbaren Verzinsung, die sich an den Geldmarktkriterien orientiert. Die übrigen Jahre werden erneut mit einem Festsatz verzinst.

Währung
Als Finanzier mögen Sie in der Regel optieren zwischen Bonds, welche auf Euro (EUR-Bonds) oder auf eine ausländische Währung (= Fremdwährungsbond) lauten.

Doppelwährungsobligationn: Geldmittel und Zinsen in voneinander abweichenden Währungen
Doppelwährungsbondn stellen eine Sonderform dar. Bei diesen können die Geldmitteltilgung und die Zinszahlung in divergenten Währungen geschehen; zum Teil wird dem Begeber oder dem Investor ein Optionsrecht eingeräumt.

Als Abwandlungen der Doppelwährungsobligationen werden zur Einengung des Währungsrisikos jene mit einer Call-(Kauf-)Option und/oder einer Put-(Verkaufs-)Option aufgelegt. Die Call-Option ermächtigt den Begeber der Anleihe zu einer verfrühten, im Allgemeinen unter dem anfänglichen Rückzahlungsbetrag liegenden Tilgung. Mit einer Put-Option demgegenüber haben Sie als Anleger das Recht, eine verfrühte Tilgung der Schuldverschreibung zu einem im Voraus determinierten, gleichfalls minderen Betrag zu begehren.

Rang im Insolvenzkontext oder bei Liquidation des Kreditnehmers
Ein alternatives wichtiges Ausstattungsattribut ist der Rang einer Anleihe: Für den Fall der Konkurs oder der Abwicklung des Begebers ist zwischen prioritären, paritätischen und nachrangigen Bonds zu unterscheiden, es hängt davon ab ob die Ansprüche des Geldgebers im Verhältnis zu sonstigen Darlehensgebern privilegiert, gleichrangig oder nachrangig bedient werden.